WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT UND DIE CORONA-KRISE
Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in Deutschland bereits zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt. Die Bundesregierung versucht durch schnelle Gesetzgebung auf die völlig neue Situation zu reagieren, um die rechtlichen Probleme des Alltags jedenfalls für eine Übergangszeit bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen in den Griff zu bekommen.
Die Bundesregierung hat – neben dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – einen denkbar kurzen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der jedoch für die Praxis entscheidende Bedeutung hat.
Aktuelle Fragen zum Wohnungseigentumsrecht in der Corona-Krise sind danach wie folgt zu beantworten:
- Darf eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Es besteht kein gesetzliches Verbot, doch sollte dringend jede angesetzte oder künftig geplante Eigentümerversammlung vorerst abgesagt werden. Den Verwalter trifft hier keine Schuld für ein Versäumen ordentlicher oder außerordentlicher Eigentümerversammlungen. Die Nichteinberufung stellt keine Pflichtverletzung dar, sodass dies keine Abberufung als Verwalter und Kündigung des Verwaltervertrags sowie keine Schadenersatzansprüche rechtfertigt.
- Was passiert, wenn der Verwaltervertrag in Kürze ausläuft und keine Eigentümerversammlung stattfindet, um die Fortführung oder Neubestellung des Verwalters zu beschließen?
Der bisherige Verwalter bleibt im Amt und zwar selbst dann, wenn die gesetzlichen Höchstfristen von fünf Jahren, bei Erstbestellung von drei Jahren bzw. die per Beschluss festgelegte Amtszeit überschritten werden. Der Verwalter hat während der Corona-Krise weiter seine Aufgaben zu erfüllen, bis er abberufen wird oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Diese Regelung gilt sowohl für den Fall, dass der Bestellungszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits abgelaufen ist, als auch für den Fall, dass er erst danach abläuft.
- In welcher Höhe sind die monatlichen Hausgelder zu zahlen, wenn der Wirtschaftsplan eigentlich endet und kein neuer beschlossen werden kann?
Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt weiter, bis ein neuer beschlossen wird. Damit sind die monatlichen Hausgelder wie bisher zu zahlen.
- Dringende Reparaturen oder Instandsetzungen sind nötig, jedoch können wegen der Corona-Krise keine Beschlüsse gefasst werden. Was gilt in diesem Fall?
Der Verwalter kann über die sogenannte Notgeschäftsführungsbefugnis in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschlussfassung treffen. Diese Möglichkeit ist seit langen Jahren bereits im Gesetz in §27 Absatz 1 Nr. 3 WEG vorgesehen. Alle notwendigen und nicht aufschiebbaren Instandsetzungsmaßnahmen hat der Verwalter zu veranlassen, die während der aktuellen Corona-Krise durchgeführt werden müssen und keinen Aufschub bis zu einer möglichen, bisher zeitlich nicht absehbaren Eigentümerversammlung dulden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn am gemeinschaftlichen Eigentum Schäden drohen.
Der aktuelle Entwurf der neuen Regelungen im Wohnungseigentumsrecht lautet:
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3
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