Muss der Werkunternehmer innerhalb der Frist zur Nachbesserung mit seinen Arbeiten beginnen oder diese abgeschlossen haben?
Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg mit Urteil vom 14.05.2021 auseinanderzusetzen.
Das OLG führt aus, dass es sich bei der Frist zur Beseitigung des Mangels nicht um eine Beginnfrist, sondern um eine Vornahmefrist handelt. Was heißt das in der Praxis? Eine angemessene Frist ist erfolglos abgelaufen, wenn der Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht vollständig beseitigt worden ist. Es reicht gerade nicht aus, erst kurz vor Ablauf der Frist mit den Beseitigungsmaßnahmen zu starten. In dem Fall ist der Werkunternehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen. Vielmehr muss der Werkunternehmer innerhalb der gesetzten Frist leisten.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn etwa im Zeitpunkt des Fristablaufs nur noch ganz geringfügige Restarbeiten ausstehen, kann der Auftraggeber verpflichtet sein, dem Auftragnehmer noch die Möglichkeit zur Beendigung der Mängelbeseitigungsarbeiten zu geben, so das OLG Oldenburg.