In vielen Arbeitsverträgen wird durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, wann das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar ist. Dies kann im Falle einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung des Arbeitnehmers auch erst nach Ablauf einer gewissen, auch längeren Zeitspanne der Fall sein. Der Arbeitgeber hat nämlich ein Interesse daran, den Arbeitnehmer zunächst zu halten, wenn er dessen Fortbildung bezahlt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW) hat bei einer Weiterbildung zum Facharzt entschieden, dass die Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist von 42 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht unbegrenzt zulässig ist. Die Grenze sei dort festzulegen, wo der Arbeitnehmer in seiner beruflichen Freiheit unangemessen benachteiligt werden würde, insbesondere wenn er wegen Unzufriedenheit mit der Weiterbildung den Arbeitgeber wechseln wolle.
Das LAG BW stellte einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB fest. Der angestellte Arzt werde entgegen der Gebote von Treu und Glauben in seiner Ausbildung zum Facharzt unangemessen benachteiligt, der Passus im Arbeitsvertrag war also unwirksam.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2021 – 1 Sa 12/21