Abstandsfläche in Sonderfällen, bei einem Gebäude ohne Aufenthaltsraum
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Juli 2021 entschieden, Leitsatz: „Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO findet bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume nur dann Anwendung, wenn alle Wände des Gebäudes eine Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten.“ Die Berufung wurde zugelassen.
In diesem Verfahren wehrte sich ein Angrenzer erfolgreich gegen das grenznahe Bauvorhaben seines Nachbarn. Der Bauherr beantragte die Befreiung für eine geplante Grenzgarage mit Abstellraum an der nordöstlichen Ecke seines Grundstücks in einer Bauverbotszone. Der Kläger rügte im Rahmen der Nachbaranhörung den zu geringen Abstand vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze, so dass der Bau einer Garage nicht möglich sei. Dem Bauherrn wurde die beantragte Befreiung von der Abstandsfläche unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers vom Baurechtsamt gewährt.
Hiergegen wehrte sich der Kläger mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht legte das Abstandsflächenrecht in Sonderfällen aus und entschied, dass die Garage mit Nebenraum nicht der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO unterfällt. Jene Vorschrift finde bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume nur dann Anwendung, wenn alle Wände des Gebäudes eine Wandhöhe von 3 m nicht überschritten. Diese Anforderung sei hier nicht erfüllt. Die Baugenehmigung verletze den Kläger damit in nachbarschützenden Rechten.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2021, Aktenzeichen:4 K 5610/19