Aufgrund des Corona-bedingten Lockdowns mussten viele Geschäfte schließen, was in vielen Fällen mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden ist. Doch berechtigt dieser Umstand einen Gewerbemieter dazu, weniger Miete zu zahlen? Muss ein Vermieter auf einen Teil der Miete verzichten, wenn der Gewerbemieter wegen Corona den Laden vorübergehend schließen musste?
Entscheidend ist, ob die Schließung während dem Lockdown einen Mangel darstellt, der eine Mietminderung rechtfertigt. Die Gerichte sind geteilter Meinung.
Die Entscheidung des LG Heidelberg, auch wenn das LG Frankfurt und das LG Zweibrücken ebenso eine Minderungsmöglichkeit des Gewerberaummieters zurückgewiesen haben, beinhaltet sicherlich nicht das letzte Wort und ist auch im Ergebnis diskussionswürdig. Das LG München I hat zirka 2 Monate nach der Heidelberger Entscheidung in einem Fall sogar einen Mietmangel bejaht und ein Minderungsrecht von 80% für begründet angesehen sowie in einem anderen Fall eine Anpassung der Mietzinszahlung auf die Hälfte der Monatsmiete wegen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angenommen. Zum gleichen Ergebnis, also dem Reduzieren der Miete um 50 Prozent wegen § 313 BGB, kam auch das LG Mönchenglattbach. Insofern sollten Mieter von Gewerberäumen, die unmittelbar durch die Corona-Beschränkungen und den Lock-Down etwa wegen Betriebsschließungsanordnungen betroffen sind, und deren Vermieter die Möglichkeiten von Mietanpassungen in Betracht ziehen. Denn höchstrichterlich liegt noch keine Entscheidung vor, sodass Unsicherheit zur Rechtslage besteht, jedoch Mietanpassungen bereits auch als begründet angesehen wurden.
Bislang liegen zu dieser Rechtsfrage nur Urteile aus den unteren Instanzen vor, die unterschiedlich ausfallen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Rechtslage ungeklärt. Eine Übersicht der bisherigen Positionen finden Sie hier!