Wie bereits hinlänglich bekannt, handelt es sich für Arbeitnehmer/Innen auch im Falle einer Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus bzw. der sog. COVID – 19 Erkrankung aus arbeitsrechtlicher Sicht letztlich um eine originäre Erkrankung, mit der Folge, dass Arbeitnehmer/Innen zunächst für die Dauer von 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht. Anschließend folgt der Bezug von Krankengeld durch die Bundesagentur für Arbeit.
Doch auch Selbstständige und Freiberufler sind hinsichtlich ihrer Verdienstausfälle keinesfalls schutzlos! Unterliegen Sie als sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot und/oder werden Sie in Quarantäne gestellt (und zwar gleich, ob Sie tatsächlich an COVID -19 erkrankt sind oder nicht) und erleiden Sie hierdurch einen Verdienstausfall, so gewährt Ihnen die Regelung in § 56 IfSG grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Diese Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach der Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles und anschließend nach der Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs.
Weitere Sonderregelungen gibt es im Falle einer Existenzgefährdung oder einer vorübergehenden Ruhendstellung des Geschäftsbetriebes.
In jedem Fall aber ist ein möglichst zeitnahes Handeln geboten, da der Antrag auf Auszahlung einer Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit zu stellen ist.
Gerne stehen wir Ihnen für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Für weitere nützliche Informationen möchten wir Ihnen im Besonderen auch die Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Robert Koch Instituts empfehlen (rki.de).