Ansprüche gegen den Versicherer bei Betriebsschließung wegen Lockdown
Das OLG Karlsruhe hat sich in einem Urteil vom 30.06.2021 (Az.: 12 U 4/21) mit einem Fall von Betriebsschließungen auseinandergesetzt. Betroffen war ein Hotel in Heidelberg. In diesem Fall wurde der Versicherer zur Zahlung aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung in Höhe von € 60.000,00 verurteilt.
Das OLG Karlsruhe hielt, anders als die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, die von der beklagten Versicherung verwandte Klausel für unwirksam wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung, die auch bei Auftreten von Krankheiten und Krankheitserregern (Covid-19/Corona), von der Generalklausel § 6 und § 7 IFSG erfasst wird. Das OLG Karlsruhe ließ aufgrund der besonderen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum BGH zu.
Keine Erstattungsansprüche gegen Versicherer bei Lockdown
In einer weiteren Entscheidung vom 30.06.2021 hat das OLG Karlsruhe (Az.: 12 U 11/21) Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung abgelehnt. In diesem Fall ging das OLG Karlsruhe davon aus, dass die Versicherungsbedingungen des dort verklagten Versicherungsunternehmens klare und ausdrückliche Regelungen insofern enthielten, als versicherte Krankheiten in diesem Vertrag ganz konkret und abschließend aufgezählt waren. Die Erkrankung mit dem Coronavirus gehörte nicht dazu. Ein Bezug zum IFSG war nicht hergestellt.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Es bleibt spannend bei der Frage, ob Unternehmen, die vom Lockdown durch Covid-19 betroffen sind, wirksam Ansprüche gegen ihre Betriebsschließungsversicherung geltend machen können. Auf den Einzelfall kommt es an.
Autor: RA Ralf Becker