Weiter boomt die Immobilienbranche, hält die EZB den Leitzins noch immer auf null Prozent, sodass die Immobilienzinsen niedrig sind. Immobilien bleiben damit attraktive Kaufobjekte, die am Markt häufig über einen Makler vermittelt werden. Seit dem 23.12.2020 ist das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ zu beachten. Ist der Käufer Verbraucher gilt nunmehr das Halbteilungsprinzip. Das bedeutet, dass der Makler im Falle einer Doppelbeauftragung seine Provision stets nur zu gleichen Teilen von jeder Partei verlangen darf. Wird er allein vom Verkäufer beauftragt, schuldet dieser die volle Provision; mit dem Käufer kann maximal eine Erstattung jener Provision von 50 % vereinbart werden, wobei der Auftraggeber des Maklers die tatsächliche Zahlung der Provision dem Vertragspartner vor der Erstattung zunächst nachzuweisen hat. Eine für den Käufer in diesen Fällen nachteilige Vereinbarung ist unwirksam. Immobilienverkäufe, bei denen also der Käufer sämtliche Maklerkosten zu tragen hatte, obwohl der Makler nicht oder nur auch von ihm beauftragt wurde, gehören – ebenso wie der rein mündliche oder per Handschlag erteilte Maklerauftrag – der Vergangenheit an. Damit soll der private Käufer einer Wohnimmobilie von Kaufnebenkosten entlastet und durch die eingeführte Textform des Maklervertrags (z.B. E-Mail, SMS) besser geschützt werden.
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